Lieber Spender, liebe Spenderin,
danke dass Sie Interesse zeigen eines oder mehrere unserer gemeinnützigen Projekte zu unterstützen, dass freut uns sehr.
Wir sammeln die eingehenden Spenden für die ausgewählten Projekte jeweils bis zum Monatsende und überweisen diese dann direkt an die einzelnen gemeinnützigen Organisationen.
Wir verstehen uns in diesem Sinne als Dienstleister für die einzelnen gemeinnützigen Werke.
Wir freuen uns auch wenn Sie uns, Light & Salt gUG haftungsbeschränkt, als Dienstleister mit ihren Spenden unterstützen. So helfen Sie uns diese Dienstleistung, die vielen gemeinnützigen Organisationen finanzielle Unterstützung bietet und deutschen Spendern die Möglichkeit gibt, eine steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigung zu bekommen, aufrecht zu erhalten. Vielen Dank für ihre Hilfe.
Grundsätzlich kann Light & Salt gUG Spenden in jeglicher Höhe auf einem amtlichen Vordruck bescheinigen.
Beim Spender gibt es Höchstgrenzen beim Spendenabzug zu beachten. Abzugsfähig als Sonderausgabe sind grundsätzlich Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Zur Erläuterung: Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich zusammen aus Summe der Einkünfte :/. Altersentlastungsbetrag ./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ./. Freibetrag für Landwirte. Summe der Einkünfte ist der saldierte Gewinn oder Verlust aus den 3 betrieblichen Einkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) sowie Überschuss oder Verlust aus den 4 Überschusseinkunftsarten (Nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.)
Beispiel:
Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000 €
Überschuss aus nichtselbständiger Arbeit: 30.000 €
Verlust aus Vermietung und Verpachtung: – 5.000 €
Summe der Einkünfte 75.000 €
Von der Summe der Einkünfte werden nun ggf. der Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Freibetrag für Landwirte abgezogen. Z.B.:
./. Altersentlastungsbetrag, 912 €
= 74.088 € = Gesamtbetrag der Einkünfte
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind nun max. 20 % als Spenden im jeweiligen Veranlagungsjahr abzugsfähig. 20 % v. 74.088 = 14.817,60 €.
Sollten mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte eines Jahres gespendet werden, wird der in dem Jahr nicht abzugsfähige Betrag vorgetragen und ist ggf. im Folgejahr abzugsfähig.
Besonderheit Spenden aus dem Betriebsvermögen: Alternativ zu den 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte können hier als Höchstgrenze auch 4 Promille, also 0,4 %, der Summe aus den Umsätzen, Löhnen und Gehältern verwendet werden.